Verweigert oder verzögert der AG diese Mitwirkung schuldhaft, ist das SC von allen Forderungen des AG freigestellt, die bei einer vollumfänglichen Mitwirkung des AG vertragsgemäß noch durch das SC hätten erbracht werden müssen. Vertragsstornierung und Rückgaberecht: Der Rücktritt vom Kaufvertrag durch Widerruf des Kaufvertrages ist gemäß § 312g Abs. 1 BGB aufgrund der individuellen Anfertigung auf Kundenmaße grundsätzlich nicht möglich. Gewährleistung und Reparaturen: Für den Silensor Easy gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren ab Erhalt. Da es sich bei dem Silensor um eine individuelle Sonderanfertigung auf Kundenmaß handelt, deren Anpassung aufgrund ihres besonderen Einsatzzwecks und der großen Bandbreite von äußeren Einflüssen auf ihre erfolgreiche Anpassung im Einzelfall auch zahlreiche Nachjustierunge oder bauliche Veränderungen nötig machen kann, gelten diese nicht als Mängelbeseitigungsversuche oder Nachbesserungen im Sinne des BGB. Aus den vorgenannten Gründen und weil es aufgrund von ungewöhnlicher Belastung des Silensors durch den AG (starker Kaudruck, Zähneknirschen,
Einsetzen oder Entfernen des Silensors mit Gewalt, usw.) zu einer starken Verkürzung der üblichen Haltbarkeitsdauer kommen kann, gelten nach dem Gefahrenübergang (i. d. R. nach der Entgegennahme des Silensors durch den AG) aufgetretene Schäden am Silensor trotz ansonsten bestimmungsgemäßer Nutzung durch den AG nur dann als Mängel im Sinne der Gewährleistungsbestimmungen des BGB, wenn die Schäden hauptsächlich oder ausschließlich auf nachweisbare Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind. Der Nachweis solcher Fehler ist durch den AG zu führen; die alleinige Vermutung, daß diese vorlägen, reicht nicht aus. Werden solche Fehler hingegen vom AG nachgewiesen, hat das SC innerhalb der Gewährleistungszeit die aufgetretenen Mängel durch Reparatur/Instandsetzung oder Teilersatz kostenfrei zu beseitigen oder, falls dies nicht wirtschaftlich, technisch nicht sinnvoll oder nicht durchführbar ist, kostenlos einen gleichartigen und gleichwertigen Ersatz-Silensor herzustellen und an den AG zu liefern. Sollte hierfür eine erneute Abdrucknahme nötig sein, wird diese für den AG kostenfrei entweder durch den SC in dessen Studio in Lindenfels oder durch Zusendung eines Abdrucksets mit Abdrucknahme durch den AG durchgeführt. Der SC kann alternativ dazu auch die Durchführung einer Abdrucknahme durch den Zahnarzt des AG verlangen, wobei der SC die Kosten hierfür bis zur Höhe des 2,3fachen Gebührensatzes nach GOZ (GOZ-Nr. 0060) übernimmt.
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Verweigert oder verzögert der AG diese Mitwirkung schuldhaft, ist das SC von allen Forderungen des AG freigestellt, die bei einer vollumfänglichen Mitwirkung des AG vertragsgemäß noch durch das SC hätten erbracht werden müssen. Vertragsstornierung und Rückgaberecht: der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bis zur Lierferung des fertigen Silensor jederzeit möglich. Das SC darf dem AG die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten Leistungen sowie alle rücktrittsbedingten Unkosten nach billigem Ermessen des SC in Rechnung stellen und nachfordern bzw. von dem bereits bezahlten, an den AG rückzuerstattenden Kaufpreis in Abzug bringen. Gewährleistung und Reparaturen: Für den Silensor Easy gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren ab Erhalt. Da es sich bei dem Silensor um eine individuelle Sonderanfertigung auf Kundenmaß handelt, deren Anpassung aufgrund ihres besonderen Einsatzzwecks und der großen Bandbreite von äußeren Einflüssen auf ihre erfolgreiche Anpassung im Einzelfall auch zahlreiche Nachjustierunge oder bauliche Veränderungen nötig machen kann, gelten diese nicht als Mängelbeseitigungsversuche oder Nachbesserungen im Sinne des BGB. Aus den vorgenannten Gründen und weil es aufgrund von ungewöhnlicher Belastung des Silensors durch den AG (starker Kaudruck, Zähneknirschen, Einsetzen oder Entfernen des Silensors mit Gewalt, usw.) zu einer starken Verkürzung der üblichen Haltbarkeitsdauer kommen kann, gelten nach dem Gefahrenübergang (i. d. R. nach der Entgegennahme des Silensors durch den AG) aufgetretene Schäden am Silensor trotz ansonsten bestimmungsgemäßer Nutzung durch den AG nur dann als Mängel im Sinne der Gewährleistungsbestimmungen des BGB, wenn die Schäden hauptsächlich oder ausschließlich auf nachweisbare Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind. Der Nachweis solcher Fehler ist durch den AG zu führen; die alleinige Vermutung, daß diese vorlägen, reicht nicht aus. Werden solche Fehler hingegen vom AG nachgewiesen, hat das SC innerhalb der Gewährleistungszeit die aufgetretenen Mängel durch Reparatur/Instandsetzung oder Teilersatz kostenfrei zu beseitigen oder, falls dies nicht wirtschaftlich, technisch nicht sinnvoll oder nicht durchführbar ist, kostenlos einen gleichartigen und gleichwertigen Ersatz-Silensor herzustellen und an den AG zu liefern. Sollte hierfür eine erneute Abdrucknahme nötig sein, wird diese für den AG kostenfrei entweder durch den SC in dessen Studio in Lindenfels oder durch Zusendung eines Abdrucksets mit Abdrucknahme durch den AG durchgeführt. Der SC kann alternativ dazu auch die Durchführung einer Abdrucknahme durch den Zahnarzt des AG verlangen, wobei der SC die Kosten hierfür bis zur Höhe des 2,3fachen Gebührensatzes nach GOZ (GOZ-Nr. 0060) übernimmt.
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Verweigert oder verzögert der AG diese Mitwirkung schuldhaft, ist das SC von allen Forderungen des AG freigestellt, die bei einer vollumfänglichen Mitwirkung des AG vertragsgemäß noch durch das SC hätten erbracht werden müssen. Vertragsstornierung und Rückgaberecht: der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bis zur Lierferung des fertigen Silensor jederzeit möglich. Das SC darf dem AG die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten Leistungen sowie alle rücktrittsbedingten Unkosten nach billigem Ermessen des SC in Rechnung stellen und nachfordern bzw. von dem bereits bezahlten, an den AG rückzuerstattenden Kaufpreis in Abzug bringen. Gewährleistung und Reparaturen: Für den Silensor Easy gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren ab Erhalt. Da es sich bei dem Silensor um eine individuelle Sonderanfertigung auf Kundenmaß handelt, deren Anpassung aufgrund ihres besonderen Einsatzzwecks und der großen Bandbreite von äußeren Einflüssen auf ihre erfolgreiche Anpassung im Einzelfall auch zahlreiche Nachjustierunge oder bauliche Veränderungen nötig machen kann, gelten diese nicht als Mängelbeseitigungsversuche oder Nachbesserungen im Sinne des BGB. Aus den vorgenannten Gründen und weil es aufgrund von ungewöhnlicher Belastung des Silensors durch den AG (starker Kaudruck, Zähneknirschen, Einsetzen oder Entfernen des Silensors mit Gewalt, usw.) zu einer starken Verkürzung der üblichen Haltbarkeitsdauer kommen kann, gelten nach dem Gefahrenübergang (i. d. R. nach der Entgegennahme des Silensors durch den AG) aufgetretene Schäden am Silensor trotz ansonsten bestimmungsgemäßer Nutzung durch den AG nur dann als Mängel im Sinne der Gewährleistungsbestimmungen des BGB, wenn die Schäden hauptsächlich oder ausschließlich auf nachweisbare Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind. Der Nachweis solcher Fehler ist durch den AG zu führen; die alleinige Vermutung, daß diese vorlägen, reicht nicht aus. Werden solche Fehler hingegen vom AG nachgewiesen, hat das SC innerhalb der Gewährleistungszeit die aufgetretenen Mängel durch Reparatur/Instandsetzung oder Teilersatz kostenfrei zu beseitigen oder, falls dies nicht wirtschaftlich, technisch nicht sinnvoll oder nicht durchführbar ist, kostenlos einen gleichartigen und gleichwertigen Ersatz- Silensor herzustellen und an den AG zu liefern. Sollte hierfür eine erneute Abdrucknahme nötig sein, wird diese für den AG kostenfrei entweder durch den SC in dessen Studio in Lindenfels oder durch Zusendung eines Abdrucksets mit Abdrucknahme durch den AG durchgeführt. Der SC kann alternativ dazu auch die Durchführung einer Abdrucknahme durch den Zahnarzt des AG verlangen, wobei der SC die Kosten hierfür bis zur Höhe des 2,3fachen Gebührensatzes nach GOZ (GOZ-Nr. 0060) übernimmt.
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